BAG: Keine Sonderregeln für Betriebsratsmitglieder bei sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrag – Berufung auf Befristung kann „unzulässige Benachteiligung“ sein
Von Markus Künzel

Beitrag als PDF (Download)

Durch ein Urteil des BAG vom 25.06.2014 ist weitere Klarheit hinsichtlich der in den letzten Jahren vermehrt diskutierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Abschluss von sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen mit Betriebsratsmitgliedern geschaffen worden. Wie so oft geht es dabei auch um das Verhältnis zwischen Unionsrecht zu nationalem Recht.

Sachverhalt

Die Klägerin war von der Beklagten als Chemielaborantin sachgrundlos befristet eingestellt worden. Während der Laufzeit dieser Befristung wurde die Klägerin in den Betriebsrat der Beklagten gewählt. Vor Ablauf der Befristung wurde formal ordnungsgemäß ein weiterer befristeter Vertrag abgeschlossen.

Vor Auslaufen dieses zweiten befristeten Vertrags erhob die Klägerin Entfristungsklage und beantragte festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der letzten abgeschlossenen Befristung beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Hilfsweise verlangte sie, die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zu unterbreiten. Die Klägerin unterlag in allen Instanzen (Vorinstanz LAG Niedersachen – Az. 2 Sa 1733/11).

Keine Einschränkung von § 14 Abs. 2 TzBfG durch Unionsrecht

Die Klagepartei vertrat die Ansicht, dass die Befristung mit dem Betriebsratsmitglied unwirksam sei und sich das Unternehmen nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG stützen könne. Diese Vorschrift sei nach richtlinienkonformer Auslegung von Artikel 7 der Richtlinie 2002/14/EG kein Rechtfertigungsgrund für die Befristung, wenn der Arbeitnehmer während der Befristung zum Betriebsrat gewählt wurde. Die bestehenden nationalen Schutzrechte für Betriebsratsmitglieder in den §§ 78, 103, 119 BetrVG und § 15 KSchG erfassten zwar weite Bereiche, aber bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsratsmitglied bestehe eine Regelungslücke. Auch widerspreche dies dem Ziel von Artikel 27 der Europäischen Grundrechts-Charta.

Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/14/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen.
In einer Entscheidung des gleichen Senats des BAG vom 05.12.2012 (Az. 7 AZR 698/11) hat dieses keinen Ansatz dafür gesehen, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 2 TzBfG richtlinien- und unionsrechtskonform zu reduzieren und damit unanwendbar sei.

Ausreichender Schutz eines Betriebsratsmitglieds durch § 78 Satz 2 BetrVG

In der Pressemitteilung klingt an, dass das BAG in der aktuellen Entscheidung vom 25.06.2014 seine Argumentation dahingehend wiederholen wird, dass dem unionsrechtlich gebotenen Schutz eines Betriebsratsmitglieds vor einer im Zusammenhang mit einer Befristung stehenden Benachteiligung durch § 78 Satz 2 BetrVG ausreichend Rechnung getragen werden kann. Danach dürfen Mitglieder des Betriebsrats nicht wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden. Eine Benachteiligung in diesem Sinne ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht aus sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Dabei genügt nach ständiger Rechtsprechung die objektive Schlechterstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern (BAG vom 20.01.2010 – Az. 7 ABR 68/08).

Nichtübernahme kann unzulässige Benachteiligung darstellen

Das BAG hat bereits in der Entscheidung aus 2012 klargestellt, dass die Nichtübernahme eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes oder in ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis eine unzulässige Benachteiligung darstellen kann, wenn sie gerade wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. In der aktuellen Entscheidung wurde diesbezüglich noch einmal klargestellt, dass die Beweislast dafür bei dem Betriebsratsmitglied liegt, das sich darauf beruft. Legt es Indizien dar, die für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen, muss sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien ggf. entkräften.

Der aktuell entschiedene Fall ist insoweit besonders interessant, weil hier anders als in früheren – auch instanzrechtlichen – Entscheidungen die Mitgliedschaft zum Betriebsratsgremium bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des (letzten) befristeten Arbeitsvertrages bestand.
In diesem Fall müsste das Betriebsratsmitglied für das Vorliegen einer Benachteiligung im Sinne von § 78 Satz 2 BetrVG Indizien darlegen, dass wegen seiner Betriebsratsmitgliedschaft lediglich ein befristetes statt einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angeboten wurde oder aber beim Auslaufen dieses befristeten Vertrages der Abschluss eines weiteren befristeten oder unbefristeten Folgevertrags verweigert wurde.

In der Vorinstanz hatte das LAG Niedersachsen festgestellt, dass die Klägerin keine Argumente vortragen konnte, dass andere vergleichbare Arbeitsverhältnisse der Beklagten verlängert oder in unbefristete Arbeitsverhältnisse überführt wurden. Vielmehr hat es als Indiz gegen eine Benachteiligung angesehen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin gerade unabhängig von deren Betriebsratstätigkeit zunächst – wenn auch nur befristet – fortgesetzt habe.

Anders als im vorliegenden Fall wurde eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit in einem Urteil des LAG München vom 02.08.2013 (Az. 5 Sa 1005/12) angenommen. In diesem Verfahren hatte die Beklagte ihre Argumentation, warum das befristete Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsratsmitglied nicht verlängert wurde, gewechselt. Während zunächst damit argumentiert wurde, dass kein Beschäftigungsbedarf mehr vorgelegen habe, wurde nach einem Auflagenbeschluss ausgeführt, dass personenbedingte Gründe einer Verlängerung entgegengestanden hätten.

Das LAG München verurteilte die Beklagte im Wege des Schadensersatzes, dem Kläger ein Angebot zur nahtlosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen des bislang befristeten Arbeitsverhältnisses zu unterbreiten u.a. unter Hinweis darauf, dass § 78 Satz 2 BetrVG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

Bewertung

Das BAG schafft auch für den hier vorliegenden Sachverhalt weitere Rechtsklarheit für die Arbeitsvertragsparteien. Festzuhalten ist, dass ein (weiterer) befristeter Vertrag auch mit einem amtierenden Mitglied des Betriebsrates bei Beachtung der Formvorschriften wirksam abgeschlossen werden kann, ohne dass eine Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG vorliegt. Eine Verlängerungsnotwendigkeit, sei es in Form eines weiteren befristeten oder unbefristeten Vertrages, besteht grundsätzlich nicht wegen der Mitgliedschaft im Betriebsrat. Allerdings kann sich eine Benachteiligung ergeben, beispielsweise, wenn alle vergleichbar beschäftigten Arbeitnehmer einen Anschlussvertrag erhalten, nur das Betriebsratsmitglied nicht.

Letztlich stärkt das BAG die Arbeitgeber, weil die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung zunächst bei dem Betriebsratsmitglied liegt und die Urteile der letzten Jahre zeigen, dass dies häufig schwierig ist.

Erfreulich ist, dass das BAG den europarechtlichen Einwendungen, die in verschiedenen instanzrechtlichen Entscheidungen in ähnlicher Weise vorgetragen wurden, eine Absage erteilte und eine Vorlage an den EuGH insoweit auch nicht für erforderlich hielt. Dies mag aber das Ziel zumindest der Prozessbevollmächtigten in einigen ähnlich gelagerten Fällen gewesen sein, denn deren Argumentation war jeweils identisch. Dass sich diese Prozessbevollmächtigten auch bei der literarischen Verarbeitung des Themas in zahlreichen Aufsätzen in letzter Zeit besonders hervorgetan haben und die allseits bekannte Mangold-Entscheidung des EuGH vom 22.11.2005 (Az. C-144/04) beschert haben, legt nahe, dass man auch diesbezüglich gerne Rechtsgeschichte geschrieben hätte.

Markus Künzel, Rechtsanwalt, Partner, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Markus.kuenzel@bblaw.com
www.bblaw.com

Aktuelle Beiträge