Im Blickpunkt: eine kritische Betrachtung des vorliegenden Gesetzentwurfs
Von Dr. Heiko Ahlbrecht

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Der nordrhein-westfälische Justizminister hat 2013 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden vorgelegt (Verbandsstrafgesetzbuch). Seitdem wird der Entwurf unter Juristen und Verbandsvertretern kontrovers diskutiert. Das Bundesjustizministerium scheint dennoch gewillt, mit der Bestrafung von Unternehmen Ernst zu machen: Nach der Sommerpause, im Herbst 2014 soll das Gesetzesvorhaben in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt werden.

Wesentliche Inhalte des Gesetzesentwurfs

Mit dem Verbandsstrafgesetzbuch (VerbStrG) soll eine strafrechtliche Haftung von Unternehmen für Straftaten ihrer Mitarbeiter begründet werden, wenn durch diese Straftaten Pflichten verletzt worden sind, die das Unternehmen treffen, oder wenn durch sie das Unternehmen bereichert worden ist oder bereichert werden sollte. Das Verbandsstrafgesetzbuch stellt in materiell-rechtlicher wie prozessualer Hinsicht die Strafbarkeit von Unternehmen (= Verbände) auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage. Das Verbandsstrafgesetzbuch gilt nach § 1 VerbStrG für juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts, mithin alle nur denkbaren Unternehmensformen wirtschaftlicher Relevanz.

Eine Sanktion des Unternehmens kommt nach § 2 VerbStrG in zwei Konstellationen in Betracht: § 2 Abs. 1 VerbStrG knüpft an eine unternehmensbezogene Straftat eines Entscheidungsträgers an, wenn dieser in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig eine unternehmensbezogene Straftat begangen hat. Demgegenüber sieht § 2 Abs. 2 VerbStrG eine Unternehmensstrafbarkeit für Aufsichtspflichtverletzungen vor, wenn ein Unternehmensmitarbeiter eine Straftat begangen hat, dessen Begehung ein Entscheidungsträger des Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig zu verantworten hat, weil er zumutbare Aufsichtsmaßnahmen, insbesondere technischer, organisatorischer oder personeller Art, unterlassen hat, durch die diese Straftat verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.

Die möglichen Sanktionen gegen Unternehmen definiert § 4 VerbStrG:
(1) Verbandstrafen sind
1. die Verbandsgeldstrafe,
2. die Verbandsverwarnung mit Strafvorbehalt,
3. die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung.

(2) Verbandsmaßregeln sind
1. der Ausschluss von Subventionen,
2. der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge,
3. die Verbandsauflösung.

Wichtig ist im Kontext des Sanktionenkatalogs das mögliche Absehen von Sanktionen nach § 5 VerbStrG durch das Strafgericht, wenn der Verband ausreichende organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um vergleichbare Verbandsstraftaten in Zukunft zu vermeiden und wenn ein bedeutender Schaden nicht entstanden oder dieser zum überwiegenden Teil wieder gut gemacht ist (Abs. 1) oder der Verband durch freiwilliges Offenbaren wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Verbandsstraftat aufgedeckt werden konnte und den Ermittlungsbehörden Beweismittel zur Verfügung gestellt hat, die geeignet sind, die Tat nachzuweisen (Abs. 2). Mit den organisatorischen und personellen Maßnahmen spricht § 5 VerbStrG die Einführung effektiver Compliance-Systeme an.

Strafverfahren gegen Unternehmen

Wie muss man sich ein Strafverfahren gegen Unternehmen vorstellen? Diese Frage beantworten die §§ 13ff. VerbStrG: Zuständig für Strafverfahren gegen Unternehmen ist die Staatsanwaltschaft, und es gelten die Regeln der Strafprozessordnung bis in die strafgerichtliche Hauptverhandlung hinein. Der gesetzliche Vertreter des Unternehmens muss nur dann an der Hauptverhandlung teilnehmen, wenn dies vom Gericht angeordnet ist. Für das beschuldigte Unternehmen gelten die gleichen Rechte wie für Beschuldigte und es kann seine rechtlichen Interessen durch einen Verteidiger vertreten lassen (§ 18 VerbStrG). Bereits im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft verfahrenssichernde Maßnahmen ergreifen wie bspw. die Arrestierung von Vermögenswerten.

Kritikpunkte

Ein Unternehmen ist durch eine strafgerichtliche Hauptverhandlung nicht „greifbar“ und nach dem strafrechtlichen Schuldprinzip nicht schuldfähig. Es stellt sich eine Vielzahl von Verfahrensfragen: Warum kann erst das Gericht von Strafe absehen, also dann, wenn durch die öffentliche Hauptverhandlung bereits ein öffentlicher Reputationsschaden eingetreten ist? Wie soll ein angeklagtes Unternehmen vernommen werden? Und wer soll es repräsentieren?

Unabhängig von diesen Fragen existiert bereits jetzt de facto ein effektives Unternehmensstrafrecht in Deutschland über die Vorschriften der §§ 30, 130 OWiG, mit denen Unternehmensgeldbußen verhängt und Umsätze aus strafrechtlich bemakelten Geschäften abgeschöpft werden können. Damit ist die unrichtige Kernprämisse des Entwurfes angesprochen: Die Sanktionierung von Unternehmen über das Ordnungswidrigkeitenrecht funktioniert. Es bedarf keines neuen Instruments, erst recht nicht zur Erfüllung von EU-Vorgaben. Das deutsche OWiG-Unternehmenssanktionsrecht ist effektiver als so manches nationale Unternehmensstrafrecht von EU-Nachbarn. Nicht zuletzt deshalb wird der Entwurf von Teilen der Justiz und Verbänden abgelehnt und selbst innerhalb Kanzleien kontrovers diskutiert (s. Wessing, DAS 24/2013, 3).

Dr. Heiko Ahlbrecht,
Rechtsanwalt, Wessing & Partner,
Düsseldorf
ahlbrecht@strafrecht.de
www.strafrecht.de

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